Kenntnisse des nationalen und internationalen Markenrechts prägen Namensfindung und Evaluation in der Namingagentur INCREON.

Gerade die Marktposition ist ein wichtiges Kriterium. Und die ist in der Regel umso höher, je mehr das Unternehmen bzw. die Marke in der Wirtschaft bekannt ist. Vor diesem Hintergrund spielen die Kennzeichnungsrechte von Marken und die Durchsetzung dieser Rechte eine immer größere Rolle. Den Beleg dafür findet man in den kontinuierlich steigenden Anmeldezahlen von Markenrechten bei Markenämtern. Dies wirkt sich auch auf die Namensfindung in der Namingagentur aus.

Die internationale Entwicklung der Markenanmeldungen in den vergangenen Jahren

Google, Apple und Microsoft führen nach wie vor das weltweite Ranking der Top-Technologiemarken nach dem Markenwert in US-Dollar an.

Mehr Informationen:

Tabelle mit den Top 12 der weltweit führenden Technologiemarken nach ihrem Markenwert in US-Dollar (Google, Apple, Microsoft, Facebook, IBM, Tencent, SAP, Baidu, Accenture, HP, Samsung, Oracle, Huawei)

Das deutsche Markenrecht ist wie jedes andere nationale Markenrecht von internationalen und supranationalen Rechtsnormen beeinflusst. Am bekanntesten ist sicher das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (kurz: Madrider Markenabkommen oder MMA) von 1891. Es ist ein sehr altes Abkommen, dass Ländern aus Verbandsstaaten die Möglichkeit einräumt, national eingetragene Marken in einem anderen Verbandsstaat zu schützen. Damit werden aus nationalen Marken international registrierte Marken (IR).

Das Markenrecht ist ein Kennzeichnungsrecht und benennt, was als Marke geschützt werden kann. Wortmarken und Kombinationen von Buchstaben und Zahlen sind schutzfähig, ebenso Bildmarken und Wort-Bild-Marken. Auch für Farbmarken, Hörmarken, Claims, Werbeslogans, dreidimensionale Marken und Werktitel kann Markenschutz erworben werden. Geografische Herkunftsangaben können hingegen nicht als das individuelle Recht eines Einzelnen geschützt werden.

Markenrechte können nicht entstehen, wenn absolute Schutz- oder Eintragungshindernisse vorliegen. Die fehlende Unterscheidungskraft ist beispielsweise ein solches Hemmnis. Auch ein konkretes Freihaltebedürfnis kann eine Eintragung behindern, da kein Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr eine allgemeine Bezeichnung zu seinem Nutzen monopolisieren darf. Nach Einreichung und während der Widerspruchsfrist können prioritätsältere Markeninhaber wegen Verwechslungsgefahr eine Eintragung zum Schutz der eigenen Marke blockieren, wenn es gleiche Waren- oder Dienstleistungsarten betrifft. Dies kann auch nach erfolgreicher Markeneintragung noch passieren. Deshalb ist eine gründliche Markenrecherche in der Phase der Namensfindung in der Namingagentur von hoher Bedeutung.

Inhaber von Markenrechten kann im Prinzip jeder sein, darunter natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften. Es ist noch nicht einmal erforderlich, einen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, um ein Markenrecht zu erwerben. Wichtig ist hier nur der Prioritätsgrundsatz. In einem Kollisionsfall steht demjenigen das Markenrecht zu, der es als Erster erworben hat. Im Fall einer eingetragenen Marke im Markenregister eines Landes lassen sich die Daten der Anmeldung und der späteren Eintragung zweifelsfrei bestimmen. Das Markenrecht kann für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Anmeldung eingetragen und dann immer wieder um zehn Jahre verlängert werden.

Neben der nationalen Marke gibt es für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Gemeinschaftsmarke, die einheitlich gilt. Das zentrale Anmelde- und Eintragungsverfahren macht die Markenregistrierung einfacher und kostengünstiger, gleichzeitig gewährt die Gemeinschaftsmarke ein EU-einheitliches absolutes Recht, das dem europäischen Rechtsgrund entspringt und europaweit Wirksamkeit hat.

Dem internationalen Markenrecht, kurz der IR-Marke, liegen zwei Abkommen zugrunde: Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich dabei um das Madrider Markenabkommen (MMA) von 1891 in der Stockholmer Fassung von 1967 und um das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) von 1989. Ist eine Marke in einem sogenannten Abkommensland registriert, kann durch eine einer Eintragung Abkommensland ein Markenrecht erlangt werden. Die IR-Marke ist aber kein eigenständiges Markenrecht, vielmehr ist sie eine Summe von nationalen Markenrechten.