Markenschutz | INCREON | Namingagentur, Shanghai, China

Erst mit der erfolgreichen Markeneintragung hat man als Markeninhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren oder geschützten Dienstleistungen zu benutzen. Und nur dann kann man gegen andere, die das eigene Markenrecht verletzen, mit Unterlassungsansprüchen bzw. Schadensersatzansprüchen vorgehen. Dies ist wichtig, weil man nur auf diese Art und Weise den Wettbewerb auf Abstand halten kann und vermeidet, dass es zu Markenverwechslungen kommt. Eine klare Markenzuordnung gibt in sich immer schneller verändernden Märkten Kunden, Mitarbeitern und Stakeholdern Sicherheit und Orientierung. Und das sollte geschützt sein. Zumal eine geschützte, bekannte und erfolgreiche Marke einen erheblichen Firmenwert darstellt.

Was kann als Marke geschützt werden?

Im Kern gibt es acht verschiedene Markenformen

  • Wortmarke,
  • Wort-Bild-Marke,
  • Bildmarke,
  • dreidimensionale Marke,
  • Kennfadenmarke,
  • Farbmarke,
  • Hörmarke und
  • sonstige Markenformen.

Hohe Bedeutung hat der Schutz der Wortmarke, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen (geregelt im § 7 MarkenV) besteht. Mit dem Schutz des Namens als Wortmarke erwirbt man für viele Geschäftssituationen den bestmöglichen gewerblichen Rechtsschutz. Bildmarken setzen sich aus Bildern, Bildelementen oder Abbildungen, jedoch ohne Wortbestandteil, zusammen. Die Wort-Bild-Marke ist eine Kombination aus Wortmarke und Bildmarke. Diese drei Formen sind im Bereich der Namensfindung und für die Visualisierung der Marke besonders wichtig.

Schutzhindernisse

Nicht jedes Wort und jedes Bild kann willkürlich geschützt werden. Die Markenämter prüfen bei der Anmeldung von Marken, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen. Dies sind beispielsweise ein fehlende Unterscheidungskraft der Marke, eine für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angabe, eine ersichtliche Gefahr der Irreführung, ob ein Hoheitszeichen in der Marke enthalten ist sowie natürlich ob möglicherweise gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen wird. Die relativen Schutzhindernisse und damit die Frage, ob die einzutragende Marke gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstößt, werden von den Markenämtern nicht zwingend geprüft. Es ist abhängig davon, ob im jeweiligen Land im Markenamt lediglich die absoluten Schutzhindernisse oder auch die relativen Schutzhindernisse angeschaut werden. Dafür gibt es nach Einreichung eine Widerspruchsfrist, in der sich Inhaber älterer Rechte gegen die Markeneintragung äußern können. Aber auch nach der erfolgreichen Eintragung können Inhaber älterer Markenrechte noch Widerspruch gegen eine jüngere Marke erheben. Deshalb ist eine fundierte Markenrecherche rund um den gewünschten Namen im Vorfeld der Eintragung so bedeutend.